§ 125 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anforderungen an die Vorlage von Druckschriften im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht.
§ 125 (1) PatG → Einreichung von Druckschriften
Erklärt, unter welchen Umständen Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von im Einspruch oder in der Nichtigkeitsklage genannten Druckschriften einzureichen sind.
§ 125 (2) PatG → Übersetzungen von Druckschriften in fremder Sprache
Erfordert bei Bedarf die Bereitstellung einfacher oder beglaubigter Übersetzungen von Druckschriften, die in einer Fremdsprache vorliegen.
PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Vorlage von relevanten Druckschriften und anderen allgemeinen Verfahren.
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