Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:urschriften_ablichtungen_oder_beglaubigte_abschriften_von_druckschriften

finanzcheck24.de

Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Druckschriften

§ 125 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anforderungen an die Vorlage von Druckschriften im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht.

§ 125 (1) PatG → Einreichung von Druckschriften
Erklärt, unter welchen Umständen Urschriften, Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von im Einspruch oder in der Nichtigkeitsklage genannten Druckschriften einzureichen sind.

§ 125 (2) PatG → Übersetzungen von Druckschriften in fremder Sprache
Erfordert bei Bedarf die Bereitstellung einfacher oder beglaubigter Übersetzungen von Druckschriften, die in einer Fremdsprache vorliegen.

siehe auch

PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Vorlage von relevanten Druckschriften und anderen allgemeinen Verfahren.

patentrecht/urschriften_ablichtungen_oder_beglaubigte_abschriften_von_druckschriften.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/26 09:11 von mfreund