§ 99 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung auf das Verfahren vor dem Patentgericht sowie die Bedingungen der Anfechtung von Entscheidungen und der Akteneinsicht.
§ 99 (1) PatG → Ergänzende Anwendung von Gesetzen
Erklärt die entsprechende Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung, wenn keine spezifischen Bestimmungen bestehen.
§ 99 (2) PatG → Anfechtung von Entscheidungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen Entscheidungen des Patentgerichts angefochten werden können.
§ 99 (3) PatG → Akteneinsicht durch Dritte
Regelt die Gewährung der Akteneinsicht an Dritte und die Bedingungen, unter denen dies verweigert werden kann.
§ 99 (4) PatG → Nichtanwendung von § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
Erläutert die Nichtanwendung spezifischer Regelungen der Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Patentgericht.
PatG, Abschnitt 6.3 → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.
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