§ 25 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Bedingungen, unter denen Personen ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung im Inland an Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht teilnehmen können.
§ 25 (1) PatG → Vertretungspflicht für Ausländer
Beschreibt die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts oder Patentanwalts für die Teilnahme an Verfahren.
§ 25 (2) PatG → Vertreter aus dem EU-Ausland
Regelt die Bedingungen für Vertreter, die aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammen.
§ 25 (3) PatG → Gerichtsstand bei Vertretung
Bestimmt den Gerichtsstand für Verfahren, an denen ein Vertreter beteiligt ist.
§ 25 (4) PatG → Vertretungsniederlegung
Erklärt die Bedingungen für die Beendigung der Bestellung eines Vertreters.
§ 98 PatG → Vertretung vor dem Patentgericht
§ 102 (5) PatG → Vertretung vor dem Bundesgerichtshof
§ 25 Abs. 1 PatG als nationale deutsche Verfahrensnorm findet nach dem lex-fori-Prinzip auf Verfahren vor anderen Gerichten als den deutschen nationalen Gerichten keine Anwendung; wegen der eigenständigen und abschließenden Verfahrensordnung des Einheitspatentgerichts gilt § 25 Abs. 1 PatG daher nicht für das EPG.1)
Der Zweck des § 25 Abs. 1 2. Alt. PatG, eine zügige Zustellung einer Nichtigkeitsklage im bifurzierten deutschen System zu gewährleisten, greift in Verletzungsverfahren vor dem EPG nicht ein, weil der Beklagte dort jederzeit eine Widerklage auf Nichtigerklärung erheben kann.2)
Das Unterlassen der Bestellung eines Inlandsvertreters nach § 25 Abs. 1 PatG stellt keinen unheilbaren Mangel dar, sondern ist ein behebbarer Verfahrensfehler, dessen Heilung dem Patentinhaber nach Hinweis zu ermöglichen ist; dieser Mangel rechtfertigt daher weder eine Zurückweisung nach R. 361 noch nach R. 362 EPGVO.3)
PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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