Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:entsprechende_anwendung_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen

finanzcheck24.de

Entsprechende Anwendung des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

§ 145a des Patentgesetzes (PatG) regelt die Anwendung spezieller Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patentstreitsachen.

§ 145a PatG

In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenzverfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streitgegenständliche Informationen im Sinne des § 16 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informationen.

Nach der Regelung in § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG, die gemäß § 145a Satz 1 PatG und § 26a GebrMG in Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen entsprechend anzuwenden ist, unterliegt ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf gerichtliche Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt wird, der sofortigen Beschwerde. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die unbeschränkte Zugänglichkeit des Geschäftsgeheimnisses zu einem bleiben den Nachteil für die Geheimhaltung begehrende Partei führte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe.1)

Dass selbständige Beweisverfahren vom Tatbestand des § 145a Satz 1 PatG und des § 26a Satz 1 GebrMG ausdrücklich ausgenommen sind, rechtfertigt keinen Gegenschluss. Diese Ausnahme dient dem Zweck, die im Bereich des Patentrechts etablierte Kombination aus einem selbständigem Beweisverfahren und einer einstweiligen Verfügung zur Duldung der Besichtigung weiterhin in der bisher praktizierten Weise zu ermöglichen (BT-Drucks. 19/25821 S. 57). Dass der Gesetzgeber damit die in § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG ausdrücklich eröffnete Beschwerdemöglichkeit für selbständige Beweisverfahren ausschließen wollte, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil bereits die damalige Rechtsprechung der Obergerichte eine Beschwerde als statthaft angesehen hat.2)

Reichweite der Geheimhaltungsmaßnahmen in Patentstreitsachen

Maßnahmen nach § 145a PatG i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG schützen nur verfahrenseingebrachte Informationen; sie erstrecken sich nicht auf Informationen, die eine Partei zur Erfüllung von Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüchen mitteilen muss.3)

siehe auch

PatG, zehnter Abschnitt → Verfahren in Patentstreitsachen
Bestimmt, dass Landgerichte exklusiv für Patentstreitsachen zuständig sind, mit erstattungsfähigen Kosten für Patentanwälte, ermöglicht eine Streitwertherabsetzung basierend auf dem wirtschaftlichen Vermögen der Parteien, schränkt die Möglichkeit zur Klageerhebung ein, wenn das Patent bereits früher hätte geltend gemacht werden können, und gibt spezielle Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Patentverfahren vor.

1)
BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; m.V.a. BT-Drucks. 19/4724 S. 38; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - I ZB 86/20, GRUR 2022, 591 Rn. 16 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen
2)
BGH, Beschluss vom 1. August 2023 - X ZB 9/21 - Ästhetische Behandlung; m.V.a. OLG Düsseldorf, InstGE 8, 186 Rn. 28 ff.; OLG Düsseldorf, InstGE 9, 41 Rn. 7; OLG München, InstGE 12, 192 Rn. 24; vgl. auch Deichfuß, GRUR 2015, 436, 441
3)
BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – X ZR 107/24 – Spenderteil
patentrecht/entsprechende_anwendung_des_gesetzes_zum_schutz_von_geschaeftsgeheimnissen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund