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Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vom 18. April 2019 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung [→ Know-how-Schutz-Richtlinie].1)
Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wurden durch die Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung am 18. April 2019 aufgehoben.
§ 1 GeschGehG → Anwendungsbereich
§ 2 GeschGehG → Begriffsbestimmungen
§ 3 GeschGehG → Handlungen
§ 4 GeschGehG → Handlungsverbote
§ 5 GeschGehG → Ausnahmen
Abschnitt 2 - Ansprüche bei Rechtsverletzungen
§ 6 GeschGehG → Beseitigung und Unterlassung
§ 7 GeschGehG → Entfernung und Rücknahme vom Markt
§ 8 GeschGehG → Schadensersatz bei Verletzung der Auskunftspflicht
§ 9 GeschGehG → Anspruchsausschluss bei Unverhältnismäßigkeit
§ 10 GeschGehG → Haftung des Rechtsverletzers
§ 11 GeschGehG → Abfindung in Geld
§ 12 GeschGehG → Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 13 GeschGehG → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§ 14 GeschGehG → Missbrauchsverbot
Abschnitt 3 - Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen
§ 15 GeschGehG → Verordnungsermächtigung
§ 16 GeschGehG → Geheimhaltung
§ 17 GeschGehG → Ordnungsmittel
§ 18 GeschGehG → Geheimhaltung nach Abschluss des Verfahrens
§ 19 GeschGehG → Weitere gerichtliche Beschränkungen
§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
§ 21 GeschGehG → Bekanntmachung des Urteils
§ 22 GeschGehG → Streitwertbegünstigung
Abschnitt 4 - Strafvorschriften
§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen nach § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG ist in § 20 Abs. 5 Satz 4 und 5 GeschGehG geregelt. Nach § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG können die Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig nach § 16 Abs. 1 GeschGehG und die Anordnung der Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten, zur Verhandlung oder zu der Aufzeichnung oder dem Protokoll der Verhandlung nach § 19 Abs. 1 GeschGehG nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache angefochten werden. Gemäß § 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG findet im Übrigen die sofortige Beschwerde statt.2)
Grundsätzlich sind auch Prozessbevollmächtigte rechtsmittelbefugt. Aus der Vorschrift des § 20 Abs. 5 Satz 4 GeschGehG folgt nicht, dass nur die Parteien gegen einen Beschluss nach § 16 GeschGehG Rechtsmittel einlegen können.
Neben den Parteien sind dies auch die Beschwerdeführer, da auch sie durch den angegriffenen Beschluss zur Geheimhaltung verpflichtet und ihnen für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel angedroht werden. Den Beschwerdeführern ist es daher nicht nur verboten, das Geschäftsgeheimnis weiterzugeben oder zu nutzen, sondern sie müssen auch aktiv organisatorische Vorkehrungen zur sicheren Verwahrung von Dokumenten treffen, aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ergibt.3)
Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der Regelung des § 174 Abs. 3 GVG. Auch diese Vorschrift sieht die Anordnung der Geheimhaltung vor. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen.4)
Wie sich der Gesetzesbegründung entnehmen lässt, dient die gespaltene Anfechtbarkeit einem an Sinn und Zweck der materiellen Regelungen orientierten Rechtsweg. Wird die Geheimhaltung angeordnet, soll diese Anordnung erst mit einem etwaigen Rechtsmittel in der Hauptsache überprüft werden. Da der Schutz des Geheimnisses gewährleistet sei, könne die Beeinträchtigung des Beklagten insofern hingenommen werden. Lehne das erstinstanzliche Gericht hingegen Maßnahmen nach § 16 GeschGehG ab, gerate das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und solle die ablehnende Entscheidung zunächst durch sofortige Beschwerde überprüft werden können.5)
Auch wenn die Gesetzesbegründung lediglich auf die Beeinträchtigung des Beklagten abstellt und die Beeinträchtigung weiterer Beteiligter nicht erwähnt, ist ihr zu entnehmen, dass die Überprüfung eines stattgebenden Beschlusses bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache aufgeschoben werden soll. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte6). Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann7). Dies könnte zu einer beträchtlichen Verzögerung des Rechtsstreits führen 8).9)
Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr (BT-Drucks. 19/4724, S. 38). Eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden.10)
§ 17 - 19 UWG (aufgehoben) → Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
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