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patentrecht:rechtsuebergang

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Rechtsübergang

§ 15 (1) PatG

Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.

§ 15 (2) PatG → Lizenzen
§ 15 (3) PatG → Sukzessionsschutz

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

patentrecht/rechtsuebergang.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1