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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:eroerterung_der_sachlage

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Erörterung der Sachlage

§ 91 (1) PatG

Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

§ 91 (2) PatG

Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.

§ 91 (3) PatG

Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/eroerterung_der_sachlage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1