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urheberrecht:bussgeldvorschriften
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Bußgeldvorschriften (§ 111a UrhG)

§ 111a des UrhG regelt die Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Verstößen gegen das Urheberrecht.

§ 111a Abs. 1 UrhG → Tatbestände der Ordnungswidrigkeit
Definiert die Handlungen, die als Ordnungswidrigkeiten gelten.

§ 111a Abs. 2 UrhG → Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten
Bestimmt die Höhe der Geldbußen für die Ordnungswidrigkeiten.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 → Straf- und Bußgeldvorschriften
Regelt Straf- und Bußgeldvorschriften für unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung, unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte und technische Schutzmaßnahmen sowie die Bekanntgabe der Verurteilung.

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