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urheberrecht:zugang_zu_werkstuecken

Zugang zu Werkstücken (§ 25 UrhG)

§ 25 des UrhG regelt die Zugangsrechte des Urhebers zu Originalen oder Vervielfältigungsstücken seines Werkes.

§ 25 Abs. 1 UrhG → Zugangsrecht des Urhebers
Erlaubt dem Urheber, Zugang zu Werkstücken zu verlangen, wenn erforderlich.

§ 25 Abs. 2 UrhG → Keine Herausgabepflicht des Besitzers
Bestimmt, dass keine Herausgabepflicht des Besitzers besteht.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 4, Unterabschnitt 4 → Sonstige Rechte des Urhebers
Behandelt sonstige Rechte des Urhebers, einschließlich Zugang zu Werkstücken, Folgerecht und Vergütung für Vermietung und Verleihen.

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