Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 25 des UrhG regelt die Zugangsrechte des Urhebers zu Originalen oder Vervielfältigungsstücken seines Werkes.
§ 25 Abs. 1 UrhG → Zugangsrecht des Urhebers
Erlaubt dem Urheber, Zugang zu Werkstücken zu verlangen, wenn erforderlich.
§ 25 Abs. 2 UrhG → Keine Herausgabepflicht des Besitzers
Bestimmt, dass keine Herausgabepflicht des Besitzers besteht.
UrhG, Abschnitt 4, Unterabschnitt 4 → Sonstige Rechte des Urhebers
Behandelt sonstige Rechte des Urhebers, einschließlich Zugang zu Werkstücken, Folgerecht und Vergütung für Vermietung und Verleihen.
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