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urheberrecht:berechnung_der_fristen
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Berechnung der Fristen

§ 69 UrhG

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

siehe auch

UrhG, Teil 1, Abschnitt 7 → Dauer des Urheberrechts
Dieser Abschnitt beschreibt die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes, der in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet.

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