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urheberrecht:berechnung_der_fristen

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Berechnung der Fristen

§ 69 UrhG

Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.

siehe auch

urheberrecht/berechnung_der_fristen.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1