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urheberrecht:rueckrufsrecht_wegen_nichtausuebung
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Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG)

§ 41 des UrhG regelt das Rückrufsrecht des Urhebers bei Nichtausübung eines Nutzungsrechts durch den Inhaber.

§ 41 Abs. 1 UrhG → Rückruf des Nutzungsrechts bei Nichtausübung
Regelt den Rückruf des Nutzungsrechts bei Nichtausübung.

§ 41 Abs. 2 UrhG → Fristen für die Geltendmachung des Rückrufsrechts
Bestimmt Fristen für die Geltendmachung des Rückrufsrechts.

§ 41 Abs. 3 UrhG → Voraussetzungen für die Erklärung des Rückrufs
Regelt Voraussetzungen für die Erklärung des Rückrufs.

§ 41 Abs. 4 UrhG → Verzicht und Ausschluss des Rückrufsrechts
Bestimmt Verzicht und Ausschluss des Rückrufsrechts.

§ 41 Abs. 5 UrhG → Wirkung des Rückrufs auf das Nutzungsrecht
Regelt die Wirkung des Rückrufs auf das Nutzungsrecht.

§ 41 Abs. 6 UrhG → Entschädigungspflicht des Urhebers
Bestimmt die Entschädigungspflicht des Urhebers.

§ 41 Abs. 7 UrhG → Unberührtheit anderer Rechte und Ansprüche
Stellt die Unberührtheit anderer Rechte und Ansprüche fest.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

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