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urheberrecht:rueckrufsrecht_wegen_nichtausuebung

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Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG)

§ 41 (1) UrhG

Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtsdieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen.

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht zurückrufen, wenn dieses von seinem Inhaber nicht oder nur unzureichend ausgeübt wird und dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt werden.1)

Da die Bestimmung nicht zwischen ausschließlichen Nutzungsrechten erster oder späterer Stufe unterscheidet, kommt es nicht darauf an, ob der Urheber selbst das ausschließliche Nutzungsrecht vergeben oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts seinerseits das ausschließliche Nutzungsrecht als ein Recht zweiter oder späterer Stufe eingeräumt hat. Der Urheber kann den Rückruf daher auch gegenüber dem Inhaber eines abgeleiteten ausschließlichen Nutzungsrechts erklären. Mit dem Wirksamwerden des Rückrufs fällt ein solches ausschließliches Nutzungsrecht weiterer Stufe unmittelbar an den Urheber zurück.2)

Zweck des Rückrufrechts

Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung nach § 41 UrhG dient dem ideellen Interesse des Urhebers am Bekanntwerden seines Werkes3) und seinem materiellen Interesse an dessen Verwertung.4)

Kein Rückrufrecht bei einfachen Nutzungsrechten

Gegenstand des Rückrufs kann nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung allerdings stets nur ein ausschließliches Nutzungsrecht sein.

Ein einfaches Nutzungsrecht versperrt dem Urheber nicht eine anderweitige Nutzung und steht daher einer Verwertung und einem Bekanntwerden seines Werkes nicht entgegen.5)

Der Urheber wird beim wirksamen Rückruf eines ausschließlichen Nutzungsrechts demnach nicht übermäßig in einer Nutzung seines Rechts beeinträchtigt, wenn die vom ausschließlich Nutzungsberechtigten erteilten einfachen Nutzungsrechte fortbestehen. Diese hindern ihn nicht daran, aufgrund des an ihn zurückgefallenen ausschließlichen Nutzungsrechts neue Nutzungsrechte zu vergeben. Da er der Erteilung weiterer Nutzungsrechte durch den Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt hat (§ 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG), muss er es hinnehmen, dass sein ausschließliches Nutzungsrecht beim Rückfall mit einfachen Nutzungsrechten belastet ist.6)

Schonfrist

§ 41 (2) UrhG

Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

Nachfrist

§ 41 (3) UrhG

Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden.

Kein Verzicht im Voraus

§ 41 (4) UrhG

Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden.

Wirkung des Rückrufs

§ 41 (5) UrhG

Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt.

Entschädigung des Betroffenen

§ 41 (6) UrhG

Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.

Weitere Rechte und Ansprüche der Beteiligten

§ 41 (7) UrhG

Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

siehe auch

1) , 6)
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv
2)
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv; m.V.a. Schricker/Schricker, Urheberrecht, § 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.
3)
vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. IV/270, S. 60
4)
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv; m.V.a. Schricker/Schricker, Urheberrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 4 m.w.N. auch zur Gegenansicht, die § 41 UrhG allein dem Urheberpersönlichkeitsrecht zuordnet
5)
BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv; m.V.a. Schricker/Schricker, Urhe-berrecht aaO § 41 UrhG Rdn. 11 m.w.N.
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