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urheberrecht:schranken_der_verwertungsrechte
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Schranken der Verwertungsrechte (§ 83 UrhG)

§ 83 UrhG

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

UrhG, Teil 2, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Die Rechte ausübender Künstler, wie Schauspieler, Musiker oder Tänzer, werden hier beschrieben.

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