Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann auf Unterlassung in Anspruch [→ Unterlassungsanspruch] genommen werden, wenn und soweit er
1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
2. Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat. Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben.
<note> § 36b (2) UrhG
Auf das Verfahren sind § 8c Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 3 und § 12 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechend anzuwenden; soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Für die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103. <note>
Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar.1)
Es genügt für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nach § 36b Abs. 1 UrhG, dass die beanstandete Vertragsbestimmung vom Werknutzer abstrakt für Nutzungsverträge vorgesehen ist.2)
Die Passivlegitimation gemäß § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung.3)
Der klare Gesetzeswortlaut des § 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG mit der Präsensformulierung Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist steht einer Auslegung entgegen, nach der auch solche Werknutzer weiterhin an gemeinsame Vergütungsregeln gebunden sind, die zwar bei ihrer Aufstellung Mitglied der Werknutzervereinigung waren, nachfolgend aber ausgetreten sind.4)
Schuldner des Unterlassungsanspruchs nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG sind nur Mitglieder der Werknutzervereinigung, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.5)
UrhG, Teil 1, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
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