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urheberrecht:rechte_des_presseverlegers
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Rechte des Presseverlegers

§ 87g des UrhG regelt die Rechte von Presseverlegern hinsichtlich der Online-Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen.

§ 87g Abs. 1 UrhG → Ausschließliches Recht des Presseverlegers
Gibt Presseverlegern das ausschließliche Recht zur Online-Nutzung.

§ 87g Abs. 2 UrhG → Einschränkungen der Rechte des Presseverlegers
Definiert Ausnahmen von den Rechten des Presseverlegers.

§ 87g Abs. 3 UrhG → Übertragbarkeit der Rechte des Presseverlegers
Bestimmt die Übertragbarkeit der Rechte des Presseverlegers.

siehe auch

§ 87f-k UrhG → Schutz des Presseverlegers

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