Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 127b des UrhG regelt den Schutz von Presseverlegern hinsichtlich der Anwendbarkeit des nach § 87g gewährten Schutzes.
§ 127b Abs. 1 UrhG → Anwendbarkeit des Schutzes für deutsche Staatsangehörige und Unternehmen
Regelt den Schutz für deutsche Staatsangehörige und Unternehmen.
§ 127b Abs. 2 UrhG → Anwendbarkeit des Schutzes für ausländische Unternehmen
Regelt den Schutz für ausländische Unternehmen mit Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU oder EWR.
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