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urheberrecht:schutz_des_presseverlegers
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Schutz des Presseverlegers

§ 127b des UrhG regelt den Schutz von Presseverlegern hinsichtlich der Anwendbarkeit des nach § 87g gewährten Schutzes.

§ 127b Abs. 1 UrhG → Anwendbarkeit des Schutzes für deutsche Staatsangehörige und Unternehmen
Regelt den Schutz für deutsche Staatsangehörige und Unternehmen.

§ 127b Abs. 2 UrhG → Anwendbarkeit des Schutzes für ausländische Unternehmen
Regelt den Schutz für ausländische Unternehmen mit Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU oder EWR.

siehe auch

urheberrecht/schutz_des_presseverlegers.txt · Zuletzt geändert: von migration

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