Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:begriffsbestimmungen
KIerzeugt oder bearbeitet

Begriffsbestimmungen (§ 87a UrhG)

siehe auch

UrhG, Teil 2, Abschnitt 6 → Schutz des Datenbankherstellers
Hier wird der Schutz für Datenbanken geregelt, die durch die Anordnung oder Auswahl ihrer Elemente eine eigenständige geistige Schöpfung darstellen.

urheberrecht/begriffsbestimmungen.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge