Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 89 des UrhG regelt die Rechte und Nutzungsbefugnisse am Filmwerk sowie an den bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Werken.
§ 89 Abs. 1 UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten an den Filmhersteller
Regelt die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte an den Filmhersteller.
§ 89 Abs. 2 UrhG → Befugnis zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Filmhersteller
Bestimmt die Befugnis des Urhebers zur Einräumung von Nutzungsrechten an den Filmhersteller.
§ 89 Abs. 3 UrhG → Unberührtheit der Urheberrechte an benutzten Werken
Stellt die Unberührtheit der Urheberrechte an benutzten Werken sicher.
§ 89 Abs. 4 UrhG → Filmische Verwertung von Lichtbildern und Lichtbildwerken
Regelt die filmische Verwertung von Lichtbildern und Lichtbildwerken entsprechend den Absätzen 1 und 2.
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