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urheberrecht:uebergangsregelung_bei_umsetzung_der_richtlinie_93_83_ewg

Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG (§ 137h UrhG)

§ 137h des UrhG regelt die Übergangsbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG im Hinblick auf bestehende Verträge.

§ 137h Abs. 1 UrhG → Anwendung des § 20a auf Altverträge
Bestimmt Anwendung von § 20a auf Altverträge ab 2000.

§ 137h Abs. 2 UrhG → Zustimmungserfordernis bei Satellitensendungen
Regelt Zustimmungserfordernis bei Satellitensendungen für Altverträge.

§ 137h Abs. 3 UrhG → Anwendung des § 20b Abs. 2 auf Kabelweitersenderechtsverträge
Bestimmt Anwendung von § 20b Abs. 2 auf Kabelweitersenderechtsverträge nach 1998.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

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