Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 137h des UrhG regelt die Übergangsbestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG im Hinblick auf bestehende Verträge.
§ 137h Abs. 1 UrhG → Anwendung des § 20a auf Altverträge
Bestimmt Anwendung von § 20a auf Altverträge ab 2000.
§ 137h Abs. 2 UrhG → Zustimmungserfordernis bei Satellitensendungen
Regelt Zustimmungserfordernis bei Satellitensendungen für Altverträge.
§ 137h Abs. 3 UrhG → Anwendung des § 20b Abs. 2 auf Kabelweitersenderechtsverträge
Bestimmt Anwendung von § 20b Abs. 2 auf Kabelweitersenderechtsverträge nach 1998.
UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.
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