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Beeinträchtigungen der Darbietung (§ 75 UrhG)

§ 75 UrhG

Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen.

siehe auch

UrhG, Teil 2, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Die Rechte ausübender Künstler, wie Schauspieler, Musiker oder Tänzer, werden hier beschrieben.

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