Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 71 des UrhG regelt die Verwertungsrechte an nicht erschienenen Werken nach Erlöschen des Urheberrechts.
§ 71 Abs. 1 UrhG → Erstmaliges Erscheinenlassen oder öffentliche Wiedergabe
Bestimmt das ausschließliche Verwertungsrecht bei erstmaligem Erscheinenlassen oder Wiedergabe.
§ 71 Abs. 2 UrhG → Übertragbarkeit des Rechts
Regelt die Übertragbarkeit des Verwertungsrechts.
§ 71 Abs. 3 UrhG → Erlöschen des Verwertungsrechts
Legt das Erlöschen des Verwertungsrechts nach 25 Jahren fest.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de