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urheberrecht:nachgelassene_werke
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Nachgelassene Werke

§ 71 des UrhG regelt die Verwertungsrechte an nicht erschienenen Werken nach Erlöschen des Urheberrechts.

§ 71 Abs. 1 UrhG → Erstmaliges Erscheinenlassen oder öffentliche Wiedergabe
Bestimmt das ausschließliche Verwertungsrecht bei erstmaligem Erscheinenlassen oder Wiedergabe.

§ 71 Abs. 2 UrhG → Übertragbarkeit des Rechts
Regelt die Übertragbarkeit des Verwertungsrechts.

§ 71 Abs. 3 UrhG → Erlöschen des Verwertungsrechts
Legt das Erlöschen des Verwertungsrechts nach 25 Jahren fest.

siehe auch

urheberrecht/nachgelassene_werke.txt · Zuletzt geändert: von migration

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