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urheberrecht:schulfunksendungen
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Schulfunksendungen (§ 47 UrhG)

§ 47 des UrhG regelt die Vervielfältigung von Werken aus Schulfunksendungen für Bildungszwecke.

§ 47 Abs. 1 UrhG → Vervielfältigung von Werken aus Schulfunksendungen
Erlaubt Bildungseinrichtungen die Vervielfältigung von Werken aus Schulfunksendungen.

§ 47 Abs. 2 UrhG → Verwendung und Löschung der Vervielfältigungsstücke
Bestimmt die Nutzung und Löschung der Vervielfältigungsstücke.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.

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