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Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
§ 31 (2) UrhG → Einfaches Nutzungsrecht
§ 31 (3) UrhG → Ausschließliches Nutzungsrecht
§ 31 (4) UrhG → weggefallen
§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel
→ Berechtigungsvertrag mit der GEMA
→ Nutzungsrechte für noch nicht bekannte Nutzungsarten
→ Aufspaltbarkeit des dinglichen Nutzungsrechts
→ Nutzung zum privaten Gebrauch
Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 UrhG kann das Nutzungsrecht inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Mit dinglicher Wirkung kann es allerdings nur auf übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsarten beschränkt werden.1)
Eine eigenständige Nutzungsart kann im Hinblick auf den Gebrauchszweck vorliegen.2)
Die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch kann eine eigenständige Nutzungsart darstellen (vgl. § 53 Abs. 1 UrhG).3)
Bei der privaten Nutzung und der gewerblichen Nutzung handelt es sich nach der Verkehrsauffassung um verschiedene Nutzungsarten, über die der Rechtsinhaber unabhängig voneinander mit dinglicher Wirkung verfügen kann.4)
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