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urheberrecht:einfaches_nutzungsrecht
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Einfaches Nutzungsrecht

§ 31 (2) UrhG

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

§ 31 (1) UrhG → Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31 (3) UrhG → Ausschließliches Nutzungsrecht
§ 31 (4) UrhG → weggefallen
§ 31 (5) UrhG → Zweckübertragungsregel

siehe auch

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