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urheberrecht:gemeinsame_darbietung_mehrerer_ausuebender_kuenstler
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Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler (§ 80 UrhG)

§ 80 des UrhG regelt die Verwertung von Darbietungen, die von mehreren ausübenden Künstlern gemeinsam erbracht werden.

§ 80 Abs. 1 UrhG → Verwertungsrecht zur gesamten Hand bei gemeinsamer Darbietung
Bestimmt das Verwertungsrecht zur gesamten Hand bei gemeinsamer Darbietung.

§ 80 Abs. 2 UrhG → Geltendmachung von Rechten und Ansprüchen bei gemeinsamer Darbietung
Regelt die Geltendmachung von Rechten bei gemeinsamer Darbietung.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Regelt den Schutz des ausübenden Künstlers, einschließlich Anerkennung, Beeinträchtigungen der Darbietung, Persönlichkeitsrechte, Aufnahme, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe, Nutzungsrechte, Vergütungsansprüche, gemeinsame Darbietungen, Schutz des Veranstalters, Dauer und Schranken der Verwertungsrechte.

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