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urheberrecht:gegenstand_des_schutzes

Gegenstand des Schutzes (§ 69a UrhG)

§ 69a des UrhG regelt den Schutz von Computerprogrammen als urheberrechtlich geschützte Werke.

§ 69a Abs. 1 UrhG → Definition von Computerprogrammen
Definiert Computerprogramme als Programme in jeder Gestalt.

§ 69a Abs. 2 UrhG → Schutzumfang und Ausschluss von Ideen
Bestimmt den Schutzumfang und schließt Ideen aus.

§ 69a Abs. 3 UrhG → Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme
Legt Schutzvoraussetzungen für Computerprogramme fest.

§ 69a Abs. 4 UrhG → Anwendung der Bestimmungen für Sprachwerke
Ordnet die Anwendung von Bestimmungen für Sprachwerke an.

§ 69a Abs. 5 UrhG → Nichtanwendbarkeit bestimmter Vorschriften
Stellt die Nichtanwendbarkeit bestimmter Vorschriften klar.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 8 → Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
Behandelt den Schutz von Computerprogrammen, einschließlich des Schutzgegenstands, Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen, zustimmungsbedürftige Handlungen, Ausnahmen, Dekompilierung, Rechtsverletzungen und ergänzende Schutzbestimmungen.

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