Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
Auf Computergrogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden.
Der während des Ablaufs eines Programms im Arbeitsspeicher entstehende Inhalt von Variablen ist keine Ausdrucksform des Computerprogramms im Sinne des § 69a Abs. 2 UrhG, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung des Programms ermöglicht.1)
§ 69a Abs. 1 und 2 UrhG setzen Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/24/EG [→ Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen,→ Ausdrucksformen und Ideen] um und sind unionsrechtskonform auszulegen.2)
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