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urheberrecht:sendeunternehmen
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Sendeunternehmen

§ 87 des Nr. regelt die Rechte und Pflichten von Sendeunternehmen in Bezug auf ihre Funksendungen.

§ 87 Abs. 1 Nr. → Ausschließliche Rechte des Sendeunternehmens
Gewährt Sendeunternehmen ausschließliche Rechte an Funksendungen.

§ 87 Abs. 1 Nr. → Ausschließliche Rechte des Sendeunternehmens
Gewährt Sendeunternehmen ausschließliche Rechte an Funksendungen.

§ 87 Abs. 1 Nr. → Ausschließliche Rechte des Sendeunternehmens
Gewährt Sendeunternehmen ausschließliche Rechte an Funksendungen.

§ 87 Abs. 2 UrhG → Übertragbarkeit der Rechte
Bestimmt die Übertragbarkeit der Rechte des Sendeunternehmens.

§ 87 Abs. 1 Nr. → Ausschließliche Rechte des Sendeunternehmens
Gewährt Sendeunternehmen ausschließliche Rechte an Funksendungen.

§ 87 Abs. 3 UrhG → Erlöschen der Rechte
Legt das Erlöschen der Rechte nach 50 Jahren fest.

§ 87 Abs. 4 UrhG → Anwendbare Vorschriften
Erklärt die Anwendbarkeit weiterer Vorschriften.

§ 87 Abs. 5 UrhG → Vertragspflicht zur Weitersendung
Verpflichtet zum Vertragsabschluss über Weitersendung.

§ 87 Abs. 6 UrhG → Anwendung auf Direkteinspeisung
Bestimmt die Anwendung auf Direkteinspeisung.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5 → Schutz des Sendeunternehmens
Behandelt den Schutz des Sendeunternehmens.

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