Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:information_ueber_nicht_verfuegbare_werke
KIerzeugt oder bearbeitet

Information über nicht verfügbare Werke

§ 60f UrhG a.F.

Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.

siehe auch

Übergeordnete Seite

UrhG, Teil 1, Abschnitt 6, Unterabschnitt 5a → Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke

urheberrecht/information_ueber_nicht_verfuegbare_werke.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge