Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt.
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UrhG, Teil 1, Abschnitt 6, Unterabschnitt 5a → Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke
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