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urheberrecht:recht_zur_weitersendung

Recht zur Weitersendung

UGesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Teil 1: Urheberrecht Abschnitt 4: Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 3: Verwertungsrechte § 20b Weitersendung

§ 20b des UrhG regelt das Recht zur Weitersendung von gesendeten Werken und die damit verbundenen Vergütungsansprüche.

§ 20b Abs. 1 UrhG → Geltendmachung des Weitersendungsrechts durch Verwertungsgesellschaften
Bestimmt die Geltendmachung des Weitersendungsrechts durch Verwertungsgesellschaften.

§ 20b Abs. 1a UrhG → Anwendung des Weitersendungsrechts bei Internetzugangsdiensten
Regelt die Anwendung des Weitersendungsrechts bei Internetzugangsdiensten.

§ 20b Abs. 1b UrhG → Definition des Internetzugangsdienstes
Definiert den Begriff des Internetzugangsdienstes.

§ 20b Abs. 2 UrhG → Vergütungsanspruch des Urhebers bei Weitersendung
Regelt den Vergütungsanspruch des Urhebers bei Weitersendung.

siehe auch

§ 20 UrhG → Senderecht

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