Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 20b des UrhG regelt das Recht zur Weitersendung von gesendeten Werken und die damit verbundenen Vergütungsansprüche.
§ 20b Abs. 1 UrhG → Geltendmachung des Weitersendungsrechts durch Verwertungsgesellschaften
Bestimmt die Geltendmachung des Weitersendungsrechts durch Verwertungsgesellschaften.
§ 20b Abs. 1a UrhG → Anwendung des Weitersendungsrechts bei Internetzugangsdiensten
Regelt die Anwendung des Weitersendungsrechts bei Internetzugangsdiensten.
§ 20b Abs. 1b UrhG → Definition des Internetzugangsdienstes
Definiert den Begriff des Internetzugangsdienstes.
§ 20b Abs. 2 UrhG → Vergütungsanspruch des Urhebers bei Weitersendung
Regelt den Vergütungsanspruch des Urhebers bei Weitersendung.
§ 20 UrhG → Senderecht
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