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urheberrecht:vervielfaeltigung_und_verbreitung

Vervielfältigung und Verbreitung (§ 136 UrhG)

§ 136 des UrhG regelt die Übergangsbestimmungen zur Vervielfältigung und Verbreitung von Werken nach Inkrafttreten des Gesetzes.

§ 136 Abs. 1 UrhG → Fortführung begonnener Vervielfältigungen
Erlaubt Vollendung begonnener Vervielfältigungen.

§ 136 Abs. 2 UrhG → Verbreitung vor Inkrafttreten hergestellter Vervielfältigungsstücke
Gestattet Verbreitung vor Inkrafttreten hergestellter Vervielfältigungsstücke.

§ 136 Abs. 3 UrhG → Vergütungsfreie Verbreitung bei ehemals freier Vervielfältigung
Erlaubt vergütungsfreie Verbreitung bei ehemals freier Vervielfältigung.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

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