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urheberrecht:einschraenkung_der_rechte
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Einschränkung der Rechte (§ 90 UrhG)

§ 90 (1) UrhG

Die Bestimmungen über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34) und über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) sowie über das Rückrufrecht wegen Nichtausübung (§ 41) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42) gelten nicht für die in § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 bezeichneten Rechte. Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.

siehe auch

UrhG, Teil 3, Abschnitt 1 → Filmwerke
Die speziellen Regelungen für Filmwerke umfassen das Recht zur Verfilmung von Werken, die Rechte der Urheber und der an der Produktion beteiligten Künstler sowie die Verwertungsrechte der Filmhersteller.

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