Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 60b des UrhG regelt die Nutzung von Werken in Unterrichts- und Lehrmedien.
§ 60b Abs. 1 UrhG → Vervielfältigung und Verbreitung von Werken für Unterrichts- und Lehrmedien
Erlaubt Vervielfältigung und Verbreitung von bis zu 10 Prozent eines Werkes.
§ 60b Abs. 2 UrhG → Anwendung von § 60a Abs. 2 und 3 Satz 1
Bestimmt die entsprechende Anwendung von § 60a Abs. 2 und 3 Satz 1.
§ 60b Abs. 3 UrhG → Definition von Unterrichts- und Lehrmedien
Definiert Unterrichts- und Lehrmedien und deren Zweck.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.
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