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Dr. Martin Meggle-Freund

urheberrecht:unterrichts-_und_lehrmedien

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Unterrichts- und Lehrmedien

§ 60b (1) UrhG

Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien dürfen für solche Sammlungen bis zu 10 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen.

§ 60b (2) UrhG

§ 60a Absatz 2 und 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 60b (3) UrhG

Unterrichts- und Lehrmedien im Sinne dieses Gesetzes sind Sammlungen, die Werke einer größeren Anzahl von Urhebern vereinigen und ausschließlich zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen (§ 60a) zu nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind.

siehe auch

urheberrecht/unterrichts-_und_lehrmedien.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1