Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:schutz_des_veranstalters

Schutz des Veranstalters (§ 81 UrhG)

§ 81 UrhG

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

siehe auch

UrhG, Teil 2, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Die Rechte ausübender Künstler, wie Schauspieler, Musiker oder Tänzer, werden hier beschrieben.

urheberrecht/schutz_des_veranstalters.txt · Zuletzt geändert: von migration