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urheberrecht:originale_von_werken

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Originale von Werken (§ 114 UrhG)

§ 114 (1) UrhG

Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.

§ 114 (2) UrhG

Der Einwilligung bedarf es nicht,

  1. soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
  2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
  3. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 darf das Original des Werkes ohne Zustimmung des Urhebers verbreitet werden.

siehe auch

urheberrecht/originale_von_werken.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1