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urheberrecht:originale_von_werken

Originale von Werken (§ 114 UrhG)

§ 114 des UrhG regelt die Zwangsvollstreckung in Originale von Werken des Urhebers.

§ 114 Abs. 1 UrhG → Einwilligung des Urhebers zur Zwangsvollstreckung
Bestimmt die Notwendigkeit der Einwilligung des Urhebers zur Zwangsvollstreckung.

§ 114 Abs. 2 UrhG → Ausnahmen von der Einwilligungspflicht
Regelt Ausnahmen von der Einwilligungspflicht zur Zwangsvollstreckung.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 → Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
Regelt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber, einschließlich der Behandlung von Originalen von Werken.

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