Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 114 des UrhG regelt die Zwangsvollstreckung in Originale von Werken des Urhebers.
§ 114 Abs. 1 UrhG → Einwilligung des Urhebers zur Zwangsvollstreckung
Bestimmt die Notwendigkeit der Einwilligung des Urhebers zur Zwangsvollstreckung.
§ 114 Abs. 2 UrhG → Ausnahmen von der Einwilligungspflicht
Regelt Ausnahmen von der Einwilligungspflicht zur Zwangsvollstreckung.
UrhG, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 → Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
Regelt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber, einschließlich der Behandlung von Originalen von Werken.
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