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urheberrecht:vertraege_ueber_unbekannte_nutzungsarten
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Verträge über unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG)

§ 31a des UrhG regelt die Bedingungen für Verträge, die Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumen.

§ 31a Abs. 1 UrhG → Schriftformerfordernis und Widerrufsrecht
Bestimmt Schriftform und Widerrufsrecht bei unbekannten Nutzungsarten.

§ 31a Abs. 2 UrhG → Entfall des Widerrufsrechts
Regelt den Entfall des Widerrufsrechts bei Vergütungsvereinbarung.

§ 31a Abs. 3 UrhG → Einschränkung des Widerrufsrechts bei Werkzusammenfassungen
Beschränkt das Widerrufsrecht bei zusammengefassten Werken.

§ 31a Abs. 4 UrhG → Unverzichtbarkeit der Rechte
Bestimmt die Unverzichtbarkeit der Rechte im Voraus.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

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