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urheberrecht:verwaiste_werke

Verwaiste Werke

§ 61 des UrhG regelt die Nutzung verwaister Werke durch bestimmte Institutionen.

§ 61 Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Nutzung verwaister Werke
Erlaubt Nutzung verwaister Werke unter bestimmten Bedingungen.

§ 61 Abs. 2 UrhG → Definition verwaister Werke
Definiert verwaiste Werke und deren Herkunft.

§ 61 Abs. 3 UrhG → Nutzung bei mehreren Rechtsinhabern
Erlaubt Nutzung bei mehreren Rechtsinhabern mit Erlaubnis der bekannten.

§ 61 Abs. 4 UrhG → Nutzung nicht erschienener oder gesendeter Bestandsinhalte
Erlaubt Nutzung nicht erschienener Inhalte bei vermuteter Einwilligung.

§ 61 Abs. 5 UrhG → Gemeinwohlorientierte Nutzung und Entgeltregelung
Beschränkt Nutzung auf Gemeinwohlzwecke und erlaubt Entgelt.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 5 → Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
Regelt besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke, einschließlich sorgfältiger Suche, Dokumentationspflichten, Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht.

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