Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 61 des UrhG regelt die Nutzung verwaister Werke durch bestimmte Institutionen.
§ 61 Abs. 1 UrhG → Zulässigkeit der Nutzung verwaister Werke
Erlaubt Nutzung verwaister Werke unter bestimmten Bedingungen.
§ 61 Abs. 2 UrhG → Definition verwaister Werke
Definiert verwaiste Werke und deren Herkunft.
§ 61 Abs. 3 UrhG → Nutzung bei mehreren Rechtsinhabern
Erlaubt Nutzung bei mehreren Rechtsinhabern mit Erlaubnis der bekannten.
§ 61 Abs. 4 UrhG → Nutzung nicht erschienener oder gesendeter Bestandsinhalte
Erlaubt Nutzung nicht erschienener Inhalte bei vermuteter Einwilligung.
§ 61 Abs. 5 UrhG → Gemeinwohlorientierte Nutzung und Entgeltregelung
Beschränkt Nutzung auf Gemeinwohlzwecke und erlaubt Entgelt.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 5 → Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke
Regelt besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke, einschließlich sorgfältiger Suche, Dokumentationspflichten, Beendigung der Nutzung und Vergütungspflicht.
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