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urheberrecht:verguetung_fuer_spaeter_bekannte_nutzungsarten
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Vergütung für später bekannte Nutzungsarten (§ 32c UrhG)

§ 32c des UrhG regelt die Vergütung des Urhebers für die Nutzung neuer, bei Vertragsschluss unbekannter Nutzungsarten.

§ 32c Abs. 1 UrhG → Anspruch auf gesonderte Vergütung bei neuer Werknutzung
Bestimmt Anspruch auf Vergütung bei neuer Werknutzung.

§ 32c Abs. 2 UrhG → Haftung des Dritten bei Übertragung des Nutzungsrechts
Regelt Haftung des Dritten bei Übertragung des Nutzungsrechts.

§ 32c Abs. 3 UrhG → Unverzichtbarkeit der Rechte auf Vergütung
Legt Unverzichtbarkeit der Vergütungsrechte fest.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

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