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urheberrecht:verguetungspflicht_des_betreibers_von_ablichtungsgeraeten

Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten (§ 54c UrhG)

§ 54c des UrhG regelt die Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten in bestimmten Einrichtungen.

§ 54c Abs. 1 UrhG → Vergütungsanspruch des Urhebers gegen den Betreiber
Bestimmt Vergütungsanspruch des Urhebers gegen Betreiber in bestimmten Einrichtungen.

§ 54c Abs. 2 UrhG → Bemessung der Vergütungshöhe
Regelt Bemessung der Vergütungshöhe nach Nutzung und Standort.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 2 → Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
Regelt die Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen, einschließlich Vergütungspflicht, Vergütungshöhe, Pflichten von Händlern, Importeuren und Betreibern von Ablichtungsgeräten sowie die Rolle der Verwertungsgesellschaften.

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