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urheberrecht:verguetungspflicht_des_betreibers_von_ablichtungsgeraeten

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Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten (§ 54c UrhG)

§ 54c (1) UrhG

Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

Vergütungsanspruch

Nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. hat der Urheber einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung unter anderem gegen den Betreiber eines Gerätes, das - wie ein Fotokopiergerät (vgl. BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte) - zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt ist und in einer Einrichtung betrieben wird, die - wie ein Kopierladen - Geräte für die Herstellung von Ablichtungen entgeltlich bereit hält.1)

Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens

Die Vergütungspflicht des Betreibers eines Kopierladens nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. besteht auch dann, wenn das Kopiergerät für den Kunden nicht frei zugänglich ist. Sie hängt nicht davon ab, ob der Kunde oder der Betreiber die Kopien anfertigt, und gilt daher gleichermaßen für Kopierläden mit Selbstbedienung wie mit Personalbedienung.2)

Die Betreibervergütung nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. ist zudem auch dann geschuldet, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass mit dem Fotokopiergerät urheberrechtlich geschützte Vorlagen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt werden. Die Vergütungspflicht nach § 54a UrhG a.F. knüpft nicht an die tatsächliche Nutzung, sondern nur an die mögliche Nutzung des Gerätes für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Vorlagen an3). Eine solche Nutzung ist auch dann möglich, wenn der Betreiber des Kopierladens durch einen Aushang darauf hinweist, dass die Fotokopiergeräte nur zur Vervielfältigung urheberrechtsfreier Vorlagen bestimmt sind, und er darüber hinaus eine Selbstbedienung durch Kunden aus-schließt und seine Angestellten anweist, nur urheberrechtlich nicht geschützte Werke zu kopieren.4)

Verwertungsgesellschaften dürfen sich zur Geltendmachung der nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche eines Inkassounternehmens bedienen.5)

Gesetzliche Vermutung

Sind Geräte - wie z.B. Fotokopiergeräte - zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks bestimmt, löst dies die gesetzliche Vermutung aus, dass diese Geräte entsprechend ihrer Zweckbestimmung auch zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden.6)

Diese Vermutung erstreckt sich auch darauf, dass die Geräte in der Art und dem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden, wie dies insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung des jeweiligen Gerätes wahrscheinlich ist. Dabei handelt sich um eine widerlegbare Vermutung im Sinne des § 292 ZPO. Sie kann durch den Gegenbeweis entkräftet werden, dass die Geräte tatsächlich nicht oder nur in geringerem Umfang zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden.7)

Der vom Bundesverfassungsgericht für möglich erachtete Gegenbeweis verlangt eine umfassende Kontrolle während einer Stichprobenzeit unter Vorlage sämtlicher Überstücke der Kopien an die Verwertungsgesellschaft (vgl. BVerfG GRUR 1997, 123, 124 - Kopierla-den I; GRUR 1997, 124, 125 - Kopierladen II), bei der die Verwertungsgesellschaft die Möglichkeit habe, anhand der vorgelegten Überstücke effektiv zu kontrollieren, ob es sich bei den kopierten Vorlagen um urheberrechtlich geschützte Werke gehandelt habe oder nicht.8)

Höhe der Vergütungspflicht

§ 54c (2) UrhG

Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

Die Höhe der von dem Betreiber nach § 54a Abs. 2 UrhG a.F. insge-samt geschuldeten Vergütung bemisst sich gemäß § 54d Abs. 2 UrhG a.F. (§ 54c Abs. 2 UrhG n.F.) nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Gerätes, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist. Die VG Wort hat nach diesen Maßstäben - ihrer Verpflichtung aus § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG entsprechend - aufgrund von empirischen Erhebungen über die nach den maßgeblichen Umständen wahrscheinliche Nutzung Tarife für die von ihr geforderte Betreibervergütung aufgestellt.9)

siehe auch

1) , 4) , 5) , 8) , 9)
BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 62/06 - Kopierläden II
2)
BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 62/06 - Kopierläden II; m.V.a. OLG München GRUR 2004, 324, 325; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 54c Rdn. 5; Schricker/Loewenheim aaO § 54a UrhG Rdn. 16; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 54c UrhG Rdn. 5
3)
vgl. BGHZ 121, 215, 221 - Reader-printer; BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgerät, m.w.N.
6) , 7)
BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 62/06 - Kopierläden II; m.V.a. BGHZ 121, 215, 220 f. - Readerprinter, m.w.N.
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