Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.
UrhG, Teil 1, Abschnitt 7 → Dauer des Urheberrechts
Dieser Abschnitt beschreibt die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes, der in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers endet.
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