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urheberrecht:lieferungswerke

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Lieferungswerke (§ 67 UrhG)

§ 67 (1) UrhG

Bei Werken, die in inhaltlich nicht abgeschlossenen Teilen (Lieferungen) veröffentlicht werden, berechnet sich im Falle des § 66 Abs. 1 Satz 1 die Schutzfrist einer jeden Lieferung gesondert ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung.

siehe auch

urheberrecht/lieferungswerke.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1