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Ausübender Künstler (§ 73 UrhG)

§ 73 UrhG

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

siehe auch

UrhG, Teil 2, Abschnitt 3 → Schutz des ausübenden Künstlers
Die Rechte ausübender Künstler, wie Schauspieler, Musiker oder Tänzer, werden hier beschrieben.

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