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urheberrecht:nutzung_verwaister_werke_durch_oeffentlich-rechtliche_rundfunkanstalten

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Nutzung verwaister Werke durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

§ 61c UrhG

Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von

1. Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und

2. Tonträgern,

die vor dem 1. Januar 2003 von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten hergestellt wurden und sich in deren Sammlung befinden, unter den Voraussetzungen des § 61 Absatz 2 bis 5 auch durch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten. Die §§ 61a und 61b gelten entsprechend.

siehe auch

urheberrecht/nutzung_verwaister_werke_durch_oeffentlich-rechtliche_rundfunkanstalten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1