Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 120 des UrhG regelt den urheberrechtlichen Schutz für deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU- und EWR-Staaten.
§ 120 Abs. 1 UrhG → Urheberrechtlicher Schutz für deutsche Staatsangehörige
Bestimmt den urheberrechtlichen Schutz für deutsche Staatsangehörige.
§ 120 Abs. 2 UrhG → Gleichstellung anderer Staatsangehöriger mit deutschen Staatsangehörigen
Stellt bestimmte andere Staatsangehörige deutschen gleich.
UrhG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 → Urheberrecht
Bestimmt die urheberrechtlichen Regelungen für deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige anderer EU- und EWR-Staaten, ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und ausländische Flüchtlinge.
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