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urheberrecht:deutsche_staatsangehoerige_und_staatsangehoerige_anderer_eu-staaten_und_ewr-staaten
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Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Staaten und EWR-Staaten

§ 120 des UrhG regelt den urheberrechtlichen Schutz für deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU- und EWR-Staaten.

§ 120 Abs. 1 UrhG → Urheberrechtlicher Schutz für deutsche Staatsangehörige
Bestimmt den urheberrechtlichen Schutz für deutsche Staatsangehörige.

§ 120 Abs. 2 UrhG → Gleichstellung anderer Staatsangehöriger mit deutschen Staatsangehörigen
Stellt bestimmte andere Staatsangehörige deutschen gleich.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 → Urheberrecht
Bestimmt die urheberrechtlichen Regelungen für deutsche Staatsangehörige, Staatsangehörige anderer EU- und EWR-Staaten, ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und ausländische Flüchtlinge.

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