Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:uebergangsregelung_bei_umsetzung_der_richtlinie_96_9_eg

Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG (§ 137g UrhG)

§ 137g des UrhG regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften auf Datenbankwerke und Datenbanken im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG.

§ 137g Abs. 1 UrhG → Anwendung auf vor dem 1. Januar 1998 geschaffene Datenbankwerke
Bestimmt Anwendung auf vor 1998 geschaffene Datenbankwerke.

§ 137g Abs. 2 UrhG → Anwendung auf zwischen 1983 und 1997 hergestellte Datenbanken
Regelt Anwendung auf zwischen 1983 und 1997 hergestellte Datenbanken.

§ 137g Abs. 3 UrhG → Nichtanwendung auf vor 1998 abgeschlossene Verträge
Legt Nichtanwendung auf vor 1998 abgeschlossene Verträge fest.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 2 → Übergangsbestimmungen
Ordnet Übergangsbestimmungen für Werke, Übersetzungen, vertonte Sprachwerke, Verträge, Urheber, Inhaber verwandter Schutzrechte, die Berechnung der Schutzfrist, Vervielfältigung und Verbreitung, die Übertragung von Rechten, Lichtbildwerke, bestimmte Ausgaben, ausübende Künstler, Computerprogramme und verschiedene Richtlinienumsetzungen an.

urheberrecht/uebergangsregelung_bei_umsetzung_der_richtlinie_96_9_eg.txt · Zuletzt geändert: von migration