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urheberrecht:befugte_stellen

Befugte Stellen

§ 45c des UrhG regelt die Rechte und Pflichten von befugten Stellen im Zusammenhang mit der barrierefreien Umwandlung und Verbreitung von Werken für Menschen mit Seh- oder Lesebehinderung.

§ 45c Abs. 1 UrhG → Vervielfältigung von Werken für barrierefreie Formate
Erlaubt Vervielfältigung von Werken für barrierefreie Formate.

§ 45c Abs. 2 UrhG → Verleih und Verbreitung barrierefreier Vervielfältigungsstücke
Gestattet Verleih und Verbreitung barrierefreier Vervielfältigungsstücke.

§ 45c Abs. 3 UrhG → Definition befugter Stellen
Definiert befugte Stellen als gemeinnützige Einrichtungen.

§ 45c Abs. 4 UrhG → Vergütungsanspruch des Urhebers
Bestimmt Vergütungsanspruch des Urhebers für Nutzungen.

§ 45c Abs. 5 UrhG → Regelungskompetenz des Bundesministeriums
Ermächtigt Ministerium zur Regelung von Pflichten und Aufsicht.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken, wie vorübergehende Vervielfältigungshandlungen und die Nutzung für den Unterricht.

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