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urheberrecht:uebergangsregelung_bei_umsetzung_der_richtlinie_93_98_ewg

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Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG (§ 137f UrhG)

Die Vorschrift des § 137f UrhG ist durch Art. 1 Nr. 26 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) zur Umsetzung von Art. 10 der Schutzdauerrichtlinie in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden. Sie ist deshalb in Übereinstimmung mit dieser Bestimmung auszulegen und anzuwenden.1)

§ 137f (1) UrhG

Würde durch die Anwendung dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung die Dauer eines vorher entstandenen Rechts verkürzt, so erlischt der Schutz mit dem Ablauf der Schutzdauer nach den bis zum 30. Juni 1995 geltenden Vorschriften. Im übrigen sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Schutzdauer in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke und verwandte Schutzrechte anzuwenden, deren Schutz am 1. Juli 1995 noch nicht erloschen ist.

§ 137f (2) UrhG

Die Vorschriften dieses Gesetze in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung sind auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz nach diesem Gesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt aber noch besteht. Satz 1 gilt entsprechend für die verwandten Schutzrechte des Herausgebers nachgelassener Werke (§ 71), der ausübenden Künstler (§ 73), der Hersteller von Tonträgern (§ 85), der Sendeunternehmen (§ 87) und der Filmhersteller (§§ 94 und 95).

Nach der Regelung des § 137f Abs. 2 Satz 1 UrhG - die gemäß § 137f Abs. 2 Satz 2 UrhG für die verwandten Schutzrechte der Hersteller von Tonträgern (§ 85 UrhG) entsprechend gilt - sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der ab dem 1. Juli 1995 geltenden Fassung auch auf Werke anzuwenden, deren Schutz zwar nach dem Urheberrechtsgesetz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, aber nach dem Gesetz eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Lebt nach dieser Regelung der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte gemäß der Bestimmung des § 137f Abs. 3 Satz 1 UrhG, die nach § 137f Abs. 3 Satz 4 UrhG für verwandte Schutzrechte entsprechend gilt, dem Urheber bzw. dem Inhaber des Leistungsschutzrechts zu. Danach genießen Tonträgerhersteller den Schutz aus § 85 UrhG auch für Tonträger, deren aus dem Urheberrechtsgesetz hergeleiteter Schutz vor dem 1. Juli 1995 abgelaufen ist, die aber nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu diesem Zeitpunkt noch geschützt sind.2)

§ 137f (3) UrhG

Lebt nach Absatz 2 der Schutz eines Werkes im Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder auf, so stehen die wiederauflebenden Rechte dem Urheber zu. Eine vor dem 1. Juli 1995 begonnene Nutzungshandlung darf jedoch in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden. Für die Nutzung ab dem 1. Juli 1995 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.

§ 137f (4) UrhG

Ist vor dem 1. Juli 1995 einem anderen ein Nutzungsrecht an einer nach diesem Gesetz noch geschützten Leistung eingeräumt oder übertragen worden, so erstreckt sich die Einräumung oder Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, um den die Schutzdauer verlängert worden ist. Im Fall des Satzes 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.

siehe auch

1) , 2)
BGH, Urteil v. 7. Oktober 2009 - I ZR 80/04
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