Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


urheberrecht:anspruch_auf_beteiligung
KIerzeugt oder bearbeitet

Anspruch auf Beteiligung (§ 86 UrhG)

§ 86 UrhG

Wird ein erschienener oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonträger, auf den die Darbietung eines ausübenden Künstlers aufgenommen ist, zur öffentlichen Wiedergabe der Darbietung benutzt, so hat der Hersteller des Tonträgers gegen den ausübenden Künstler einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an der Vergütung, die dieser nach § 78 Abs. 2 erhält.

siehe auch

UrhG, Teil 2, Abschnitt 4 → Schutz des Herstellers von Tonträgern
Der Hersteller von Tonträgern erhält das exklusive Recht, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

urheberrecht/anspruch_auf_beteiligung.txt · Zuletzt geändert: von migration

Seiten-Werkzeuge