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urheberrecht:verguetung_fuer_vermietung_und_verleihen
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Vergütung für Vermietung und Verleihen

§ 27 des UrhG regelt die Vergütungsansprüche des Urhebers bei der Vermietung und dem Verleihen von Bild- und Tonträgern sowie anderen Werkstücken.

§ 27 Abs. 1 UrhG → Vergütungsanspruch des Urhebers bei Vermietung
Bestimmt Vergütungsanspruch des Urhebers bei Vermietung.

§ 27 Abs. 2 UrhG → Vergütungsanspruch des Urhebers bei Verleihen
Regelt Vergütungsanspruch des Urhebers bei Verleihen.

§ 27 Abs. 3 UrhG → Geltendmachung der Vergütungsansprüche
Legt Geltendmachung der Vergütungsansprüche fest.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 4, Unterabschnitt 4 → Sonstige Rechte des Urhebers
Behandelt sonstige Rechte des Urhebers, einschließlich Zugang zu Werkstücken, Folgerecht und Vergütung für Vermietung und Verleihen.

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