Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 60f des UrhG regelt die urheberrechtlichen Bestimmungen für Archive, Museen und Bildungseinrichtungen.
§ 60f Abs. 1 UrhG → Anwendung von § 60e UrhG auf nicht-kommerzielle Einrichtungen
Regelt die Anwendung von § 60e auf nicht-kommerzielle Einrichtungen.
§ 60f Abs. 2 UrhG → Vervielfältigungsrecht für Archive im öffentlichen Interesse
Erlaubt Vervielfältigung durch Archive im öffentlichen Interesse.
§ 60f Abs. 3 UrhG → Anwendung von § 60e Abs. 1 UrhG auf kommerzielle Einrichtungen
Regelt die Anwendung von § 60e Abs. 1 auf kommerzielle Einrichtungen.
UrhG, Abschnitt 6, Unterabschnitt 4 → Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
Behandelt die gesetzlich erlaubten Nutzungen von Werken für Unterricht, wissenschaftliche Forschung und bestimmte Institutionen.
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