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urheberrecht:uebertragung_von_nutzungsrechten
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Übertragung von Nutzungsrechten

§ 34 des UrhG regelt die Bedingungen und Einschränkungen für die Übertragung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken.

§ 34 Abs. 1 UrhG → Zustimmung des Urhebers zur Übertragung
Bestimmt die Notwendigkeit der Zustimmung des Urhebers zur Übertragung.

§ 34 Abs. 2 UrhG → Übertragung von Nutzungsrechten an Sammelwerken
Regelt die Zustimmung bei Übertragung von Nutzungsrechten an Sammelwerken.

§ 34 Abs. 3 UrhG → Übertragung im Rahmen einer Unternehmensveräußerung
Erlaubt Übertragung ohne Zustimmung bei Unternehmensveräußerung und regelt Rückrufsrecht.

§ 34 Abs. 4 UrhG → Haftung des Erwerbers bei fehlender Zustimmung
Bestimmt gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers bei fehlender Zustimmung.

§ 34 Abs. 5 UrhG → Unverzichtbarkeit des Rückrufsrechts und der Haftung
Verbietet Vorabverzicht auf Rückrufsrecht und Haftung, erlaubt abweichende Vereinbarungen.

siehe auch

UrhG, Abschnitt 5, Unterabschnitt 2 → Nutzungsrechte
Beschreibt die Einräumung und Übertragung von Nutzungsrechten.

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