Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
§ 45d UrhG
Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
siehe auch
urheberrecht/gesetzlich_erlaubte_nutzung_fuer_menschen_mit_einer_seh-_oder_lesebehinderung_und_vertragliche_nutzungsbefugnis.txt · Zuletzt geändert: 2022/06/21 10:01 von mfreund